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Vollstreckungsmaßnahmen und Eintreibung von Forderungen

Die Verschärfung der Maßnahmen gegen missbräuchliche Konkurse tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft:

  1. Öffentlich-rechtliche Schulden

Ab dem 1. Januar 2025 werden öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. Steuern, Mehrwertsteuer, Bussen, obligatorische Sozialversicherungen) nicht mehr durch Pfändung, sondern durch Konkurs betrieben, wenn die betriebene Person im Sinne von Artikel 39 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs („SchKG“) im Handelsregister („HReg“) eingetragen ist. Die im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Ausnahmen (Art. 43 Ziff. 1 und 1bis SchKG) werden nämlich abgeschafft, um den Missbrauch des Konkurses zu bekämpfen. Zuvor sah diese Ausnahme vor, dass die Steuerverwaltungen nach Art. 43 Ziff. 1 und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nach Art. 43 Ziff. 1bis SchKG keinen Konkurs beantragen konnten.

Die Änderung wirkt sich auf die Art und Weise aus, wie in der ganzen Schweiz öffentlich-rechtliche Schuldbetreibungen behandelt werden, unabhängig davon, ob es sich um Mehrwertsteuer, Geldstrafen und Bußgelder, Steuerforderungen, Sozialversicherungsbeiträge oder Pflichtversicherungsprämien handelt.

Die Ausweitung des Konkursbereichs betrifft nicht die nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtssubjekte. Ihre Situation bleibt unverändert und sie unterliegen weiterhin der Betreibung auf Pfändung, unabhängig von der Art ihrer Forderungen.

    2. Obligationenrecht

Im Gesetz wird festgehalten, dass Aktienübertragungen bzw. Stammanteilsab- tretungen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven nichtig sind (vgl. Art. 684a und 787a nOR). Der rückwirkende Verzicht auf die eingeschränkte Revision (rückwirkendes Opting-out) wird verboten (vgl. Art. 727a Abs. 2 und 2bis nOR). Ausserdem wird die Möglichkeit zur Personensuche im Handelsregister eingeführt (vgl. Art. 928b nOR).

    3. Strafrecht

Die im Strafregister eingetragenen Tätigkeitsverbote (z.B. aufgrund von betrü- gerischem Konkurs oder Betrug) werden künftig der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partement bzw. dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister gemeldet. Das EHRA wird prüfen, ob das Tätigkeitsverbot mit Handelsregisterein- tragungen unvereinbar ist. Besteht eine Unvereinbarkeit, wird es das Handels- registeramt informieren, damit dieses die notwendigen Massnahmen ergreifen und nötigenfalls die betroffene Person aus dem Handelsregister löschen kann. 

    4. Kantonale Steuerverwaltungen


Künftig sind die kantonalen Steuerverwaltungen verpflichtet, den Handelsregis- terämtern eine Meldung zu erstatten, wenn eine Gesellschaft die gesetzlich vor- geschriebene Jahresrechnung nicht eingereicht hat (vgl. Art. 112 Abs. 4 nDBG). Diese Bestimmung erhöht die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und verhindert, dass Unternehmen über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Buchführung tätig sind und damit ihre Gläubiger schädigen.

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