Züri Gericht

Neue Bestimmungen im Schweizer Strafrecht zur Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit

Seit dem 1. Juli 2024 ist das neue Sexualstrafrecht in Kraft, das unter anderem eine neue Definition von Vergewaltigung nach der „Nein-heisst-Nein“-Lösung (Art. 190 StGB) enthält.

Durch diese bedeutende Reform wurden die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung ausgeweitet.

Bisher galten nur solche Straftaten als Vergewaltigung, bei denen der Täter das Opfer durch Androhung oder Anwendung von Gewalt zu sexuellen Handlungen zwang. Eine Vergewaltigung oder ein sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung liegt neu bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungslösung („Nein-heisst-Nein“-Lösung) umgesetzt. Als Zeichen der Ablehnung wird neben Worten oder Gesten auch der Schockzustand des Opfers, das sogenannte Freezing, gewertet. Erstarrt das Opfer vor Furcht und kann es sich deshalb nicht ablehnend äussern oder zur Wehr setzen, wird der Täter in Zukunft ebenfalls wegen Vergewaltigung oder sexuellem Übergriff und sexueller Nötigung bestraft, wenn er diesen Schockzustand erkannt hat.

Überdies umfasst der Tatbestand der Vergewaltigung, die vor dem 1. Juli 2024 auf die nicht eingewilligte vaginale Penetration einer Frau durch einen Mann beschränkt war, nunmehr jede nicht eingewilligte Penetration des Körpers, sei es oral, vaginal oder anal, bei einem Mann oder einer Frau.

Im neuen Sexualstrafrecht wird auch das sogenannte Stealthing bestraft werden. Stealthing liegt vor, wenn die sexuelle Handlung zwar einvernehmlich ist, eine Person aber heimlich und ohne vorgängiges Einverständnis der anderen Person das Kondom abstreift oder von Anfang an keines benutzt. Ebenso ist „revenge porn“, d. h. die Weiterleitung einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt, ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson, nunmehr auf Antrag hin strafbar (Art. 197a StGB). 

Opfer müssen durch das Sexualstrafrecht geschützt, Täterinnen und Täter angemessen bestraft werden können. Der Prävention kommt dabei eine grosse Bedeutung zu. Dieses Präventionselement wird im neuen Sexualstrafrecht erweitert: Neu kann auch eine der sexuellen Belästigung beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden.

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