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50/50-Partnerschaft: Wie lassen sich Unterschlagungen vermeiden?

Gesellschaftsrecht Wir sind zwei gleichberechtigte Geschäftsführer (je 50 %) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“). Der andere Geschäftsführer, welcher auch Vorsitzender der Geschäftsführung ist, schliesst mich von der Geschäftsführung aus, und ich hege den Verdacht, dass er Unregelmässigkeiten begeht. Was kann ich tun?

Juni 2025

Ihnen stehen die nachfolgenden Lösungsansätze zur Verfügung. Unsere Anwälte stehen Ihnen gerne zur Seite, um mit Ihnen – je nach den Besonderheiten Ihres Einzelfalls – die am besten geeignete Massnahme für Ihre spezifischen Bedürfnisse und das angestrebte Ziel zu bestimmen.

* Der erste Ansatzpunkt ist die Konsultation des Gesellschaftervertrags, sofern vorhanden, oder der Statuten, um die darin vorgesehenen Mechanismen zu überprüfen.

Fehlt ein Gesellschaftervertrag, so findet das gesetzliche Regime Anwendung.


Auflösung der Gesellschaft


Nach schweizerischem Recht kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung insbesondere in den folgenden Fällen aufgelöst werden:

  • Durch Eintritt der in den Statuten von den Gesellschaftern festgelegten Bedingungen (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 1 OR) oder aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR). Sehr oft sehen die Statuten der Gesellschaft vor, dass nur die Gesellschafterversammlung, welche mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des Stammkapitals, für das das Stimmrecht ausgeübt werden kann, vertritt, die Auflösung der Gesellschaft beschliessen kann.
  • Ein weiterer Fall ist die Eröffnung des Konkurses (Art. 821 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
  • Das Urteil, das die Auflösung aus wichtigen Gründen anordnet, stellt einen zusätzlichen Fall dar (Art. 821 Abs. 3 OR):


Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen beantragen. Das Gericht kann eine andere, den Umständen angemessene und für die Beteiligten annehmbare Lösung wählen, insbesondere die Abfindung des antragstellenden Gesellschafters für seine Stammanteile zu ihrem tatsächlichen Wert. Insbesondere wenn sie aus wichtigen Gründen beantragt wird, aber auch in anderen Situationen (wie z.B. Mängeln), sollte die Auflösung nur ein letzter Ausweg sein – eine ultima ratio. Wenn eine andere Lösung die verschiedenen betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt, sollte sie grundsätzlich bevorzugt werden. Man kann also festhalten, dass die Auflösungsklage subsidiären Charakter hat.


In einer GmbH können wichtige Gründe sowohl innerhalb der Gesellschaft als auch in den Beziehungen zu den anderen Gesellschaftern oder zwischen dem Antragsteller und der Gesellschaft geltend gemacht werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die wesentlichen persönlichen und materiellen Bedingungen, unter denen der Gesellschaftervertrag geschlossen wurde, nicht mehr bestehen, sodass die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks unmöglich, erheblich erschwert oder gefährdet wird und die Fortsetzung der Gesellschaft von dem Gesellschafter nicht mehr verlangt werden kann.


Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit bemisst sich an den im Einzelfall geltend gemachten wichtigen Gründen. Die Auflösung kann nur ausgesprochen werden, wenn ein Gesellschafter eine für ihn unerträgliche Situation nicht dauerhaft durch die anderen gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Wahrung seiner Rechte beenden kann. Insbesondere bei Gesellschaften, in denen der Ausschluss eines Gesellschafters möglich ist, muss auch diese Möglichkeit als alternative Lösung zur Auflösung evaluiert werden.


Ausschluss des anderen Geschäftsführers aus der Gesellschaft


Das Recht der GmbH ermöglicht es, beim Richter den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigen Gründen zu beantragen (Art. 823 Abs. 1 OR).


Widerruf der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse aus wichtigen Gründen


Gestützt auf Art. 815 Abs. 2 OR kann jeder Gesellschafter beim Gericht beantragen, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse eines Geschäftsführers aus wichtigen Gründen zu entziehen oder zu beschränken, insbesondere wenn der Geschäftsführer seine Pflichten schwerwiegend verletzt hat oder nicht mehr in der Lage ist, die Gesellschaft ordnungsgemäss zu führen.


Austritt aus der Gesellschaft


Gemäss Art. 822 Abs. 1 OR kann ein Gesellschafter beim Gericht die Genehmigung beantragen, aus der Gesellschaft aus wichtigen Gründen auszutreten. Der Begriff der wichtigen Gründe ist wie folgt zu verstehen: Die Fortsetzung des Verhältnisses mit der Gesellschaft muss für den betroffenen Gesellschafter unerträglich sein. Die Gründe können in seiner persönlichen Situation (Wohnsitz, Krankheit usw.), in seinem Verhältnis zur Gesellschaft, in der Situation der Gesellschaft oder der anderen Gesellschafter liegen. Das Austrittsrecht ist insbesondere im Rahmen von Art. 821 Abs. 3 OR (Auflösung aus wichtigen Gründen) anzuwenden, wenn der wichtige Grund in der persönlichen Situation des antragstellenden Gesellschafters liegt und die Gesellschaft ohne ihn weiter funktionieren kann.


Mängel in der Organisation der Gesellschaft


Bei Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer dauerhaften Blockadesituation gelten die Bestimmungen des Aktienrechts analog (Art. 819 OR). Art. 731b OR ermöglicht es in einem solchen Fall jedem Mitglied der Gesellschaft, beim Richter zu beantragen, dass er die notwendigen Massnahmen ergreift, insbesondere einen Kommissar bestellt (Art. 731b Abs. 1 OR) und/oder eine Generalversammlung einberuft.


Sie sind unsicher, ob Sie aus der Gesellschaft austreten, den anderen Gesellschafter ausschliessen oder lieber dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse widerrufen oder sogar die Auflösung der Gesellschaft beantragen oder die Bestellung eines Kommissars verlangen sollen? Überlassen Sie sich nicht diesem Rätselraten und kontaktieren Sie uns.