- Februar 2025
Mit der am 17. Juni 2022 verabschiedeten Änderung der Strafprozessordnung (StPO ; SR 312.0) wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) und in der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) in Bezug auf das anwendbare Verfahrens- und Sanktionenrecht geändert.
Der Bundesrat setzt die Änderungen der Verordnung – die neue Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz (V-StGB-MStG-JStG ;
SR 311.01; AS 2024 489) heisst – auf den 1. Juli 2025 in Kraft. So haben die Kantone genügend Zeit, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen und die entsprechenden Anpassungen im kantonalen Recht vorzunehmen.
Ausgangslage :
So wurden die Bestimmungen betreffend die sog. Übergangstäter und -täterinnen, d. h. Personen, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, in Bezug auf das anwendbare Verfahrens- und Sanktionenrecht geändert (s. Art. 3 Abs. 2 JStG, Art. 1 JStPO e contrario).
Es ergeben sich folgende zwei Konstellationen:
- Ergibt sich während der Hängigkeit eines Jugendstrafverfahrens, dass die beschuldigte Person nach dem 18. Altersjahr erneut delinquiert hat, so wird das Jugendstrafverfahren zu Ende geführt. Dabei werden Sanktionen nach JStG ausgesprochen. Die nach dem 18. Altersjahr begangene Tat wird von den Erwachsenenstrafbehörden nach StPO (SR 312.0) gesondert verfolgt und beurteilt; es werden Sanktionen nach dem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19376 (StGB; SR 311.0) ausgesprochen.
- Ergibt sich während der Hängigkeit eines Erwachsenenstrafverfahrens, dass die beschuldigte Person schon vor dem 18. Altersjahr delinquiert hat, so wird die vor dem 18. Lebensjahr begangene Tat hingegen im Rahmen des hängigen Erwachsenenstrafverfahrens nach den Regeln der StPO verfolgt und beurteilt. Sind Sanktionen auszusprechen, so ist ausschliesslich das StGB anwendbar.
Wegen der formellen Trennung der Strafverfahren (Konstellationen gem. erstem Lemma) können Sanktionen nach JStG und StGB aufgrund von mehreren Urteilen aus dem gleichen Kanton oder aber aus verschiedenen Kantonen zum gleichzeitigen Vollzug zusammentreffen. In solchen Fällen stellen sich insbesondere Fragen bezüglich der Koordination des Vollzugs dieser Sanktionen sowie Fragen bezüglich der Zuständigkeit zum Vollzug.
Obwohl sich diese Fragen bereits nach bisherigem Recht bei Übergangstätern und -täterinnen
stellen konnten, fehlten entsprechende Regelungen. Im Rahmen der Erarbeitung der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006
(V-StGB-MStG; SR 311.01) wurde darauf explizit verzichtet. In der Praxis erfolgte die Koordination des Vollzugs bei Übergangstätern und -täterinnen analog den Regeln zur V-StGB-MStG.
Aus rechtstaatlichen Gründen wird die bisherige V-StGB-MStG mit den nötigen Bestimmungen
ergänzt und umbenannt; sie lautet neu: Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz (V-StGB-MStG-JStG).
Grundzüge der Vorlage :
Gestützt auf Artikel 38 JStG wird in der Verordnung geregelt, wie die im Vollzug zusammentreffenden Sanktionen des JStG und des StGB zu koordinieren sind.
Die Artikel 12c–12i der Verordnung regeln das Zusammentreffen verschiedener Sanktionen nach JStG und StGB aus mehreren Urteilen im Vollzug. Die Urteile können aus dem gleichen oder aus verschiedenen Kantonen stammen. Der Artikel 13 wird in Bezug auf die Verständigung der beteiligten Vollzugsbehörden ergänzt und in einem neuen Artikel 14b wird die zum Vollzug gelangende Sanktion bei fehlender Verständigung geregelt.
Nicht in der Verordnung geregelt sind hingegen Konstellationen, bei denen eine rechtskräftige Sanktion nach StGB mit einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme (Art. 5 JStG) oder einem vorzeitigen genehmigten Straf- und Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO) zusammentrifft. Dies weil die Möglichkeit, Schutzmassnahmen vorsorglich anzuordnen oder den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zu gewähren, nur während eines hängigen Strafverfahrens besteht. Gegenstand der Verordnung können gemäss Artikel 38 JStG jedoch nur rechtskräftige Sanktionen nach JStG und StGB sein, deren Vollzug es zu koordinieren gilt.
Die Kostentragung (Art. 16) und die Verfügungskompetenz (Art. 15) werden grundsätzlich gleich geregelt wie beim Zusammentreffen von Sanktionen des StGB. Dies ergibt sich einerseits aus der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 16 resp. aus der Systematik der entsprechenden Bestimmungen in der Verordnung.
Quellen : Schweizerische Eindgenossenschaft
Erläuternder Bericht zur Verordnung vom 4. September 2024
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