Familienanwalt

Schlüsselinformationen : Familiennachzug in die Schweiz

3 Dezember 2024

Grundsätzlich können Schweizer Staatsangehörige oder ausländische Personen, die ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben, ihre ausländischen Familienangehörigen nachziehen. Die Staatsangehörigkeit der Person, die ihre Familienmitglieder nachziehen möchte, spielt jedoch eine große Rolle für das Recht auf Familienzusammenführung, ebenso wie die familiären Bindungen und der Status in der Schweiz.

Im Gegensatz zur C-Bewilligung berechtigt die B-Bewilligung nicht unbedingt zur Familienzusammenführung, die Behörden können sie jedoch gewähren. Asylsuchende haben keinen Anspruch darauf.

  1. Für EU-/EFTA-Bürger/innen

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben, dürfen folgende Familienmitglieder in die Schweiz einreisen und mit Ihnen hier leben. Die Nationalität Ihrer Familienmitglieder spielt dabei keine Rolle.

  • Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in.
  • Kinder (eigene und diejenige der Partnerin oder des Partners) bis zum 21. Lebensjahr oder älter, wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren.
  • Eltern, Grosseltern und Enkelkinder (eigene und diejenige der Partnerin oder des Partners), wenn Sie ihnen Unterhalt gewähren.

Wenn Sie Student/in sind, ist das Recht auf Familienzusammenführung auf Ihren Ehepartner und Ihr(e) unterhaltsberechtigte(s) Kind(er) beschränkt.

Der Antrag auf Familienzusammenführung kann jederzeit gestellt werden, außer für Nachkommen, die nicht unterhaltsberechtigt sind und für die der Antrag vor ihrem 21.

Die Voraussetzungen sind folgende :

  • Ihre Wohnung muss für Schweizer Verhältnisse gross genug sein für die ganze Familie (sog. „angemessene“ oder „geeignete“ Wohnung ; Messgrösse: Anzahl Personen minus 1 = Anzahl Zimmer.
  • Wenn Sie selbständig erwerbend oder ohne Erwerbstätigkeit sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie über die nötigen finanziellen Mittel für den Unterhalt Ihrer Familienmitglieder verfügen.
  • Wenn Sie in Ausbildung sind (Schüler/in oder Student/in), können Sie nur Ihre/n Ehepartner/in, Ihre/n eingetragene/n Partner/in und unterhaltsberechtigte Kinder in die Schweiz nachziehen.

        2. Für Bürger/innen von Drittstaaten

Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) haben, dürfen Familienmitglieder, die von Ihnen abhängig sind, in die Schweiz einreisen und mit Ihnen leben. Dies gilt für folgende Personen:

  • Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in.
  • ledige Kinder unter 18 Jahren.

Der Antrag auf Familienzusammenführung muss vor der Einreise in die Schweiz und innerhalb von fünf Jahren nach der Erteilung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung oder der Herstellung der familiären Bindung gestellt werden. Diese Frist beträgt 12 Monate, wenn der Antrag Kinder über 12 Jahre betrifft.

Die Voraussetzungen sind folgende :

  • Ihre Wohnung muss angemessen sein.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um den Unterhalt Ihrer Familie zu sichern.
  • Kein Bezug von Sozialhilfe (auch zukünftig nicht).
  • Kein Bezug von Ergänzungsleistungen (auch zukünftig nicht).
  • Ihre Familienmitglieder müssen grundlegende Kenntnisse der Landessprache nachweisen, die am zukünftigen Wohnort gesprochen wird oder zumindest eine Anmeldung zu einem Sprachkurs auf dem Niveau A1 vorweisen können. Diese Voraussetzung gilt nicht für einen Familiennachzug zu einer Person mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung.

      3. Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Sind Sie Schweizerin oder Schweizer, haben folgende ausländische Familienangehörige Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), wenn sie mit Ihnen zusammenleben:

  • Ehepartner/in, eingetragene/r Partner/in.
  • ledige Kinder unter 18 Jahren.

Besitzen Ihre ausländischen Verwandten eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, so ist der Familiennachzug zusätzlich möglich für:

  • Ihr Ehepartner.
  • Ihre Kinder und die Kinder Ihres Ehepartners unter 21 Jahren.
  • Ihre Kinder und die Kinder Ihres Ehepartners über 21 Jahre, wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen (d. h. deren Unterhalt garantiert ist).
  • Ihre Verwandten in aufsteigender Linie und die Verwandten Ihres Ehepartners, wenn sie Ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt sind (d. h. deren Unterhalt garantiert ist).

Wenn Ihre Familienangehörigen in einem EU-/EFTA-Staat mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel wohnen, kann Ihr Antrag jederzeit gestellt werden.

Wenn sie sich außerhalb der EU/EFTA aufhalten, muss der Familiennachzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Ihrer Einreise in die Schweiz oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Bei Kindern über 12 Jahren muss der Nachzug innerhalb von 12 Monaten erfolgen.

    4. Besitzer/in eines F-Ausweises (für vorläufig aufgenommene Ausländer/innen)

Wenn Sie einen Ausweis F besitzen, können Sie Ihren Ehepartner und Ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen.

Sie können Ihren Antrag frühestens drei Jahre nach der Anordnung Ihrer vorläufigen Aufnahme stellen, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf der Wartezeit (ein Jahr für Kinder über 12 Jahre).

Die Voraussetzungen sind folgende:

  • Sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
  • Sie über eine angemessene Wohnung verfügen.
  • Sie und Ihre Familie sind nicht auf Sozialhilfe angewiesen.
  • Sie beziehen (derzeit oder durch den Familiennachzug) keine jährlichen eidgenössischen Ergänzungsleistungen.
  • Ihre Familienangehörigen müssen grundlegende Kenntnisse der Landessprache nachweisen, die an dem Ort gesprochen wird, an dem Sie leben werden, oder zumindest eine Anmeldung zu einem Sprachkurs der Stufe A1 vorweisen können.

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