- Januar 2025
In der Schweiz ist das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Behörde, die das Asylverfahren durchführt, um den Status zu bestimmen, der Personen gewährt wird, die um internationalen Schutz ersuchen. Seit März 2019 wurde im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31; https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/358/de ) ein sogenanntes „beschleunigtes“ Verfahren eingeführt. Die meisten Asylverfahren werden innerhalb von 140 Tagen durchgeführt und abgeschlossen.
Personen, die internationalen Schutz suchen, müssen bei ihrer Ankunft in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Sie können dies am Flughafen, an der Landesgrenze oder bei einem Empfangs- und Verfahrenszentrum tun. Sie erhalten dann einen N-Ausweis, der sie berechtigt, während des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben.
Asylsuchende haben keinen Anspruch auf Familiennachzug.
Innerhalb von 72 Stunden nach dem Asylantrag werden die Asylsuchenden einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion zugewiesen.
Die Asylverfahren in der Schweiz werden in sechs Asylregionen durchgeführt. Jede Region verfügt über ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion und mehrere Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion.
Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion sind Orte, an denen Asylsuchende ihr Gesuch einreichen und die Verfahrensbeteiligten, die alle dort versammelt sind, das Gesuch in einem beschleunigten Verfahren prüfen. In diesen Zentren fällt das SEM auch die Asylentscheide. Die Gesuchstellenden bleiben für die Dauer ihres Verfahrens in diesen Zentren und werden nicht mehr an die Kantone überwiesen – es sei denn, es müssen zusätzliche Abklärungen gemacht und ein erweitertes Verfahren eingeleitet werden.
In den Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion (mit Warte- und Ausreisefunktion) halten sich überwiegend Personen auf, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fällt oder deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Diese Personen, die die Schweiz in der Regel nach kurzer Zeit wieder verlassen müssen, bleiben in den Zentren des Bundes und werden nicht mehr in die kantonalen Asylzentren transferiert – es sei denn, ihre Wegweisung lässt sich nicht innerhalb der Gesamtdauer von 140 Tagen vollziehen.
Die ersten Abklärungen im Hinblick auf das Asylverfahren werden in einem 1. Gespräch (sog. Dublin-Gespräch) getroffen. In diesem Gespräch klärt das SEM ab, ob die Schweiz – oder ein anderer europäischer Staat (oder Dublin-Staat) – für das Asylgesuch zuständig ist. Ein Dublin-Verfahren wird eingeleitet (Nichteintretensentscheid), wenn ein Asylsuchender bereits zuvor in einem anderen Dublin-Staat einen Asylantrag gestellt hat, ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen wurden oder aus seinen Aussagen hervorgeht, dass er durch diesen Staat gereist ist. Die Schweiz ersucht dann den betreffenden Staat um die Übernahme der Person. Wenn das Dublin-Verfahren nicht durchgeführt werden kann, tritt die Schweiz auf das Asylgesuch ein und eröffnet ein nationales Verfahren.
Wenn die Schweiz auf das Gesuch eintritt, beginnt ein beschleunigtes Verfahren mit der Anhörung zu den Asylgründen. Der Asylsuchende wird umfassend zu seinen Asylgründen und zu allfälligen Abschiebehindernissen angehört (Art. 29 AsylG). Diese Anhörung ist der wichtigste Schritt im Asylverfahren und findet in einem Bundesasylzentrum statt. Am Ende der Anhörung muss der Auditor feststellen, ob:
- Wenn die Sachverhalte eindeutig geklärt sind und schnell eine Entscheidung getroffen werden kann (positiv oder negativ), wird das beschleunigte Verfahren mit einer Dauer von bis zu 100 Tagen (in einem Bundesasylzentrum) fortgesetzt.
- Wenn weitere Ermittlungsmaßnahmen erforderlich sind (Beweisaufnahme, medizinische Probleme, zweite Anhörung usw.), kommt es zu einem Übergang zum erweiterten Verfahren.
Schließlich wird die Entscheidung über den Asylantrag getroffen:
- Schutz (Asyl oder vorläufige Aufnahme) oder
- Ablehnung des Antrags und Wegweisungsentscheid
Anschließend kann man beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen (die Beschwerdefrist variiert je nach Verfahrensart).
Nach der Prüfung des Asylantrags können die Behörden zu mehreren Schutzstatus gelangen:
- den Flüchtlingsstatus (Ausweis B oder C Flüchtling)
- den vorläufigen Flüchtlingsstatus (Ausweis F Flüchtling), oder
- eine vorläufige Aufnahme für Ausländer/innen (Ausweis F Ausländer/in)
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